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Bürgerinnen und Bürger in Krisenzeiten zu schützen und zu versorgen ist eine hoheitliche Aufgabe. Sie lässt sich verfassungsrechtlich aus der allgemeinen Verteidigungsaufgabe des Staates und der staatlichen Pflicht zur Daseinsvorsorge für die Bevölkerung ableiten. Letztere bezieht sich u. a. nicht nur auf durch militärische Auseinandersetzungen verursachte Krisen, sondern auch auf andere Schadensereignisse wie zum Beispiel Natur- und Umweltkatastrophen (z. B. Hochwasser, Tierseuchen) einschließlich großtechnischer Unfälle im In- und Ausland (z. B. Kernreaktorunfälle wie in Tschernobyl) oder auch kriminelle oder terroristische Akte. Eine der elementarsten Komponenten der Daseinsvorsorge ist dabei ohne Zweifel die Nahrungsmittelversorgung.
Staatliche Ernährungsvorsorge trägt dazu bei, kurzfristig Versorgungsengpässe in Krisensituationen zu überbrücken. Sie bedarf jedoch einer ergänzenden privaten Ernährungsvorsorge. Staatliche und vor allem private Vorsorge ist auch in der heutigen Zeit wichtig. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Verteidigungs-, Spannungs- oder Bündnisfalls und der damit eventuell verbundenen Notwendigkeit, die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu regeln, deutlich geringer geworden ist, haben andere Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit die Anfälligkeit von kritischen Infrastrukturen in unserer modernen Gesellschaft offenbart (z. B. Naturkatastrophen wie das Elbe-Hochwasser, die Schneekatastrophe im Münsterland oder großflächige Stromausfälle).
Vorsorge verringert die Unsicherheit. Um Versorgungskrisen bewältigen zu können, wurden in der Bundesrepublik Deutschland sowohl rechtliche Grundlagen für die Ernährungsvorsorge/-sicherstellung geschaffen als auch praktische Vorkehrungen im Rahmen der staatlichen Lagerhaltung getroffen.